Satzung


§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turnverein 1894 Asselheim „eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister von Ludwigshafen/Rhein eingetragen unter der Nummer VR 276 Grü.

Er hat seinen Sitz in Grünstadt, Ortsteil Asselheim. Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnverbundes, des Pfälzer Handball-Verbandes, des Pfälzer Leichtathletik-Verbandes und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Turnverein 1894 Asselheim e.V., in dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird vor allem durch das Betreiben von Handball, Turnen und anderen Sportarten sowie durch das Abhalten verschiedener Kurse verwirklicht

Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

Der Verein duldet in seinen Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.


§ 2a
Gemeinnützigkeit des Vereins 

Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.


§ 3
Mitglieder

Der Verein hat:  

  1. Kinder
  2. Jugendliche
  3. aktive Mitglieder
  4. passive Mitglieder


§ 4
Ehrenmitglieder


Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen für

25-jährige erfolgreiche Bekleidung eines Amtes im Verein (Ernennung zum Ehrenmitglied im Vorstandsausschuss)

oder

40-jährige aktive Tätigkeit als Mitglied

oder

50-jährige treue Mitgliedschaft im Verein.

Bei der Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Ehrennadel in Gold überreicht und die Ernennung beurkundet. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied hat der Vorstandsausschuss zu beschließen. Die Ehrungen können vom Vorstandsausschuss wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Turnverein 1894 Asselheim e.V. ausgeschlossen worden sind.


§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsausschuss.

  2. Die Mitgliedschaft endet:
  • a) durch Austritt
  • b) durch Ausschluss
  • c) durch Tod
  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein.

  2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, TV A-Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
  • a) Nichtbezahlung dreier rückständiger Monatsbeiträge
  • b) Erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  • c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des TV A oder groben unsportlichen Verhaltens
  • d) Unehrenhafter Handlungen
  1. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen, ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung frei.

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

  2. Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.

  3. Mitglieder über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jüngere Mitglieder können an den Hauptversammlungen als Gäste teilnehmen.

  4. Bei Abstimmungen in den Abteilungen haben die Abteilungsangehörigen über 14 Jahre Stimmrecht.

  5. Bei der Wahl des Jugendwarts haben alle TV A-Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren Stimmrecht.

  6. Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

  7. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

§ 6a

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren verpflichtet. Der Monatsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.

  2. Die Beitragsentrichtung soll möglichst bargeldlos erfolgen. Bei Neuaufnahme kann der Vorstand grundsätzlich auf bargeldloser Beitragsentrichtung bestehen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer Anschrift und Ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

  4. Für die Zeit der Wehrdienst - Ableistung besteht die Möglichkeit der ruhenden, also beitragsfreien Mitgliedschaft. Entsprechender Antrag mit Angabe der Wehrdienst-Dauer ist in diesem Falle an den Vorstand zu richten.

  5. Der Vorstand entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 7
Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vorstandsausschuss


§ 8
Hauptversammlung 

  1. Oberstes Organ des TVA ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

  2. Eine Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im Monat Januar statt. Unter Angabe der Tagesordnung lädt die Vorstandschaft mindestens 14 Tage vor dem Hauptversammlungstermin alle Mitglieder über 18 Jahre durch die „Rheinpfalz“ oder durch Vereinsmitteilung oder durch Rundschreiben ein.

  3. Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden schriftlichen Antrag stellt.

  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Aufgaben der Hauptversammlung:
  • a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden
  • b) Entlastung des Vorstands und Genehmigung des Kassenberichtes
  • c) Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
  • d) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendwartes
  • e) Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge
  • f) Erledigung von Anträgen an die Hauptversammlung
  • g) Beitritt oder Austritt aus Verbänden
  • h) Änderung der Satzung
  • i) Veräußerungen und Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie Belastung des Vereinseigentums mit Grundschulden.
  1. Wahlen erfolgen geheim, können jedoch durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.

  2. Für die unter § 8 Absatz 5 erwähnten Positionen „h“ und „i“ ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, alle anderen Positionen, also von „a“ bis einschließlich „g“ bedürfen bei Beschlüssen nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Anträge, welche auf die Tagesordnung einer bekannt gemachten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens am 4. Tag vor der Hauptversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen.

  4. Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung, damit sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

  5. Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.


§ 9 

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb und seinen sonstigen Veranstaltungen entstehenden Gefahren und Sachverlusten. Ansonsten gilt § 6, Punkt 2.

 

§ 10
Der Vorstand 

 1. Der Vorstand des TV 1894 e.V. Asselheim besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • a) 1. Vorsitzender
  • b) 2. Vorsitzender
  • c) Kassenwart
  • d) Schriftführer 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  • a) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen
  • b) die Bewilligung von Ausgaben
  • c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
    Zu Veräußerungen und Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie zu Belastungen des Vereinseigentums mit Grundschulden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die Mitgliederversammlung ihn damit beauftragt hat.
  1. Das Ergebnis der Wahl des Vorstands ist dem Amtsgericht schriftlich mitzuteilen.

  2. Der 1. Vorsitzende
  • a) beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz.
  • b) Er erstattet der Hauptversammlung den Geschäftsbericht.
  • c) Er und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  • d) Er, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer repräsentieren den Verein.
  1. Der Kassenwart
  • a) führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen.
  • b) Sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge
  • c) Leistet auf Anweisung des 1. Vorsitzenden Zahlung
  • d) Erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.

Außer der jährlichen Rechnungsstellung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, ist der Kassenwart auf Verlangen des Vorstandes jederzeit Rechnungsablage schuldig.


  1. Der Schriftführer führt:
  • a) die Mitgliedskartei
  • b) Protokoll über Hauptversammlungen
  • c) Protokoll über Vorstandssitzungen

Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.

  1. Jedes Mitglied soll im Vorstand nur ein Amt bekleiden.

  2. Vorstands- und Ausschussmitglieder anderer Turn- und Sportvereine können in dem TV A kein Amt als Vorstandsmitglied innehaben.

  3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandsausschusses hierzu schriftlich erteilt wird.

 

§ 11
Vorstandsausschuss

  1. Der Vorstandsausschuss des TV A besteht aus:
  • a) dem Vorstand
  • b) den Abteilungsleitern
  • c) dem Jugendwart
  • d) dem Zeugwart
  • e) den 2 Kassenprüfern
  • f) dem Vereinsdiener
  • g) mindestens 5 Besitzern, zuzüglich der Ehrenvorstandsmitglieder.
  1. Der Jugendwart
  • a) ist der Vertreter der gesamten TVA-Jugend im Vorstandsausschuss.
  • b) Ist verantwortlich für die jugendpflegerische Tätigkeit im TVA.
  1. Der Zeugwart
  • a) hat genaue Aufzeichnung  über sämtliche Einrichtungsgegenstände und jegliche Spiel- und Sportgeräte zu führen, also jeden Zu- und Abgang schriftlich festzuhalten. Er kann sich hierbei der Mitarbeit der Abteilungs-Zeugwarte bedienen.
  • b) Hat mindestens einmal jährlich seine entsprechenden Aufzeichnungen dem 1. Vorsitzenden zu überlassen.
  1. Die Kassenprüfer
  • a) haben die Vereinskasse jährlich zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
  • b) Haben bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
  1. Der Vereinsdiener kassiert im Auftrage des Kassenwartes die Beiträge.

  2. Die Mitglieder des Vorstandsausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

  3. Sofern es der 1. Vorsitzende für zweckmäßig hält, kann er an Stelle des Vorstands den Vorstandsausschuss einberufen.

 

§ 12
Abteilungen

 1.     Für die im TVA betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleistet.

  2. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung – im Beisein eines Vorstandsmitgliedes – mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei die Abteilungsangehörigen ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht haben. Das Ergebnis der Wahl ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

  3. Jede Abteilung hat aus ihren Reihen einen Zeugwart zu wählen, dessen Aufgabe es ist, genaue Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge von Spiel- und Sportmaterial zu führen. Derselbe ist verpflichtet, mindestens alljährlich dem TVA-Zeugwart Bestandsmeldung über das gesamte Spiel- und Sportmaterial der Abteilung zu erstatten.

  4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des TV A verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  5. Jeder Abteilungsleiter hat sich für die entsprechende Anzahl der erforderlichen Übungsleiter in seiner zuständigen Abteilung zu bemühen.

  6. Die Abteilung und der Abteilungsleiter regeln ihre Abteilungsangelegenheiten selbstständig.

  7. Die Abteilungsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Neuzugänge sofort als TVA-Mitglied entsprechenden Versicherungsschutz genießt. Die Meldung über Neu-Mitglieder in der Abteilung hat mindestens vierwöchentlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen.

  8. Jeder Abteilungsleiter ist verpflichtet, am Jahresende eine genaue Aufstellung über seine Abteilungs-Angehörigen dem 1. Vorsitzenden zu überlassen.

  9. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bzw. bei einer Auflösung einer Abteilung, verbleiben sämtliche Spiel- und Sportgeräte im Besitz des TVA.

  10. Die Zielsetzung des TVA erfordert die Zusammenarbeit aller Abteilungen.


§ 13
Ausschüsse 

  1. Ausschüsse (z. B. Fest-Ausschuss, Bau-Ausschuss, usw.) werden bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt.

  2. Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der 1. oder 2. Vorsitzende.

 

§ 14

Satzungsänderungen von § 2 und § 15 Punkt 1 und 2 sind nur mit vierfünftel Mehrheit in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten, anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich (§ 3, 3 und 4).

 

§ 15

  1. Die vorstehende Satzung ist gültig für den Turnverein 1894 Asselheim e.V.
  2. Die Satzung gilt ab 04.01.2008

 

§ 16
Auflösung und Namensänderung 

1.     Die Auflösung und Namensänderung des TV A 1894 e.V. Asselheim kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung und Namensänderung des Vereins“ stehen.

  1. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • a) der Vorstandsausschuss mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
  • b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des TVA gefordert wurde.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.     Bei Auflösung des TVA 1894 e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen neu zu gründenden Turn- und Sportverein Asselheim, der als gemeinnützig anerkannt werden soll, mit der Maßgabe, dass dieser das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein solcher Verein nicht gegründet werden, fällt das Vermögen an die Stadt Grünstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Asselheim verwendet werden darf.

5.     Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.

 

§17
 Datenschutz im Verein 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes folgende Daten von den Mitgliedern verarbeitet:

   Name
   Anschrift
   Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
   Bankverbindung
   Vereins bezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter)

Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzverordnung, die durch den Vorstand erlassen wird und auf der Homepage einzusehen ist.


§ 18
Schlussbestimmung

  1. Über alle in der Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand.
  2. Mit dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.
  3. Beschlossen in der Hauptversammlung am 08.02.2019

 

TV 1894 e.V. Asselheim

1. Vorsitzender                2.Vorsitzender

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