§
1
Name
und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turnverein 1894
Asselheim „eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister von
Ludwigshafen/Rhein eingetragen unter der Nummer VR 276 Grü.
Er hat seinen Sitz in Grünstadt, Ortsteil
Asselheim. Der Verein ist Mitglied des Pfälzer Turnverbundes, des Pfälzer
Handball-Verbandes, des Pfälzer Leichtathletik-Verbandes und des Sportbundes
Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck
des Vereins
Zweck des Turnverein 1894 Asselheim e.V., in
dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, ist die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird vor allem durch das Betreiben von Handball, Turnen und
anderen Sportarten sowie durch das Abhalten verschiedener Kurse verwirklicht
Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern
seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine
Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig sind.
Der Verein duldet in seinen Reihen keine
parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.
§
2a
Gemeinnützigkeit
des Vereins
Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile
aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt.
Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§
3
Mitglieder
Der Verein hat:
- Kinder
- Jugendliche
- aktive
Mitglieder
- passive
Mitglieder
§
4
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben
alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit
werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen
für
25-jährige erfolgreiche Bekleidung eines Amtes
im Verein (Ernennung zum Ehrenmitglied im Vorstandsausschuss)
oder
40-jährige aktive Tätigkeit als Mitglied
oder
50-jährige treue Mitgliedschaft im Verein.
Bei der Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine
Ehrennadel in Gold überreicht und die Ernennung beurkundet. Über die Ernennung
zum Ehrenmitglied hat der Vorstandsausschuss zu beschließen. Die Ehrungen
können vom Vorstandsausschuss wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger
rechtswirksam aus dem Turnverein 1894 Asselheim e.V. ausgeschlossen worden
sind.
§
5
Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder
können natürliche und juristische Personen sein. Wer Mitglied werden will,
legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die
Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem
eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstandsausschuss.
- Die
Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt
- b) durch Ausschluss
- c) durch Tod
- Der
Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich. Der
Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. Der Austretende hat keinen
Anspruch an den Verein.
- Ein
Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, TV A-Vorstand ausgeschlossen
werden wegen:
- a) Nichtbezahlung dreier rückständiger
Monatsbeiträge
- b) Erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins
- c) Eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des TV A oder groben unsportlichen Verhaltens
- d) Unehrenhafter Handlungen
- Dem
Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen, ihm steht
die Berufung an die Hauptversammlung frei.
§
6
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
- Die
Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf
Versicherungsschutz.
- Mitglieder
über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie
aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jüngere
Mitglieder können an den Hauptversammlungen als Gäste teilnehmen.
- Bei
Abstimmungen in den Abteilungen haben die Abteilungsangehörigen über 14
Jahre Stimmrecht.
- Bei
der Wahl des Jugendwarts haben alle TV A-Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren
Stimmrecht.
- Voraussetzungen
für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Von
den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil
nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner
Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
§
6a
- Die
Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und
Gebühren verpflichtet. Der Monatsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge
werden von der Hauptversammlung festgelegt.
- Die
Beitragsentrichtung soll möglichst bargeldlos erfolgen. Bei Neuaufnahme
kann der Vorstand grundsätzlich auf bargeldloser Beitragsentrichtung
bestehen.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, Änderungen Ihrer Anschrift und Ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
- Für
die Zeit der Wehrdienst - Ableistung besteht die Möglichkeit der ruhenden,
also beitragsfreien Mitgliedschaft. Entsprechender Antrag mit Angabe der
Wehrdienst-Dauer ist in diesem Falle an den Vorstand zu richten.
- Der
Vorstand entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der Beitrag
erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.
- Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
7
Organe
des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
- der
Vorstandsausschuss
§
8
Hauptversammlung
- Oberstes
Organ des TVA ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
- Eine
Hauptversammlung findet alle zwei Jahre im Monat Januar statt. Unter
Angabe der Tagesordnung lädt die Vorstandschaft mindestens 14 Tage vor dem
Hauptversammlungstermin alle Mitglieder über 18 Jahre durch die
„Rheinpfalz“ oder durch Vereinsmitteilung oder durch Rundschreiben ein.
- Außerdem
steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu
verpflichtet, wenn mindestens der 10. Teil der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden
schriftlichen Antrag stellt.
- Die
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
- Aufgaben
der Hauptversammlung:
- a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch
den 1. Vorsitzenden
- b) Entlastung des Vorstands und Genehmigung
des Kassenberichtes
- c) Wahl des Vorstands und zweier
Kassenprüfer
- d) Bestätigung der Abteilungsleiter und des
Jugendwartes
- e) Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge
- f) Erledigung von Anträgen an die
Hauptversammlung
- g) Beitritt oder Austritt aus Verbänden
- h) Änderung der Satzung
- i) Veräußerungen und Verpfändungen von
Vereinsliegenschaften sowie Belastung des Vereinseigentums mit Grundschulden.
- Wahlen
erfolgen geheim, können jedoch durch Mehrheitsbeschluss der
Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.
- Für
die unter § 8 Absatz 5 erwähnten Positionen „h“ und „i“ ist eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, alle anderen
Positionen, also von „a“ bis einschließlich „g“ bedürfen bei Beschlüssen
nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge,
welche auf die Tagesordnung einer bekannt gemachten Hauptversammlung
gesetzt werden sollen, sind spätestens am 4. Tag vor der Hauptversammlung
schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
- Dringlichkeitsanträge
bedürfen der 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung, damit sie als
Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§
9
Der Verein haftet nicht für die aus dem
Sportbetrieb und seinen sonstigen Veranstaltungen entstehenden Gefahren und
Sachverlusten. Ansonsten gilt § 6, Punkt 2.
§
10
Der
Vorstand
1. Der
Vorstand des TV 1894 e.V. Asselheim besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a) 1. Vorsitzender
- b) 2. Vorsitzender
- c) Kassenwart
- d) Schriftführer
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der
Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
- Bei
Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu
den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- a) die Durchführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen
- b) die Bewilligung von Ausgaben
- c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Vorstand
im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftführer. Vertreten wird der Verein gerichtlich
und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Zu Veräußerungen und
Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie zu Belastungen des
Vereinseigentums mit Grundschulden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die
Mitgliederversammlung ihn damit beauftragt hat.
- Das
Ergebnis der Wahl des Vorstands ist dem Amtsgericht schriftlich
mitzuteilen.
- Der
1. Vorsitzende
- a) beruft die Sitzungen und Versammlungen
ein und führt darin den Vorsitz.
- b) Er erstattet der Hauptversammlung den
Geschäftsbericht.
- c) Er und sein Stellvertreter haben das
Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
- d) Er, sein Stellvertreter, der Kassenwart
und der Schriftführer repräsentieren den Verein.
- Der
Kassenwart
- a) führt unter persönlicher
Verantwortlichkeit das Kassenwesen.
- b) Sorgt für die richtige Erhebung der
Beiträge
- c) Leistet auf Anweisung des 1.
Vorsitzenden Zahlung
- d) Erstattet der Hauptversammlung den
Kassenbericht.
Außer der jährlichen
Rechnungsstellung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, ist der
Kassenwart auf Verlangen des Vorstandes jederzeit Rechnungsablage schuldig.
- Der
Schriftführer führt:
- a) die Mitgliedskartei
- b) Protokoll über Hauptversammlungen
- c) Protokoll über Vorstandssitzungen
Die Protokolle werden
vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
- Jedes
Mitglied soll im Vorstand nur ein Amt bekleiden.
- Vorstands-
und Ausschussmitglieder anderer Turn- und Sportvereine können in dem TV A
kein Amt als Vorstandsmitglied innehaben.
- Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert von über 2.000.- Euro sind für den Verein nur verbindlich,
wenn die Zustimmung des Vorstandsausschusses hierzu schriftlich erteilt
wird.
§
11
Vorstandsausschuss
- Der
Vorstandsausschuss des TV A besteht aus:
- a) dem Vorstand
- b) den Abteilungsleitern
- c) dem Jugendwart
- d) dem Zeugwart
- e) den 2 Kassenprüfern
- f) dem Vereinsdiener
- g) mindestens 5 Besitzern, zuzüglich der
Ehrenvorstandsmitglieder.
- Der
Jugendwart
- a) ist der Vertreter der gesamten TVA-Jugend
im Vorstandsausschuss.
- b) Ist verantwortlich für die jugendpflegerische
Tätigkeit im TVA.
- Der
Zeugwart
- a) hat genaue Aufzeichnung über sämtliche Einrichtungsgegenstände und
jegliche Spiel- und Sportgeräte zu führen, also jeden Zu- und Abgang
schriftlich festzuhalten. Er kann sich hierbei der Mitarbeit der
Abteilungs-Zeugwarte bedienen.
- b) Hat mindestens einmal jährlich seine
entsprechenden Aufzeichnungen dem 1. Vorsitzenden zu überlassen.
- Die
Kassenprüfer
- a) haben die Vereinskasse jährlich zu
prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
- b) Haben bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu
beantragen.
- Der
Vereinsdiener kassiert im Auftrage des Kassenwartes die Beiträge.
- Die
Mitglieder des Vorstandsausschusses werden von der Hauptversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
- Sofern
es der 1. Vorsitzende für zweckmäßig hält, kann er an Stelle des Vorstands
den Vorstandsausschuss einberufen.
§
12
Abteilungen
1. Für
die im TVA betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Die
Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und
Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleistet.
- Abteilungsleiter,
Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung – im
Beisein eines Vorstandsmitgliedes – mit einfacher Mehrheit gewählt, wobei
die Abteilungsangehörigen ab dem 14. Lebensjahr Stimmrecht haben. Das
Ergebnis der Wahl ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
- Jede
Abteilung hat aus ihren Reihen einen Zeugwart zu wählen, dessen Aufgabe es
ist, genaue Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge von Spiel- und
Sportmaterial zu führen. Derselbe ist verpflichtet, mindestens alljährlich
dem TVA-Zeugwart Bestandsmeldung über das gesamte Spiel- und
Sportmaterial der Abteilung zu erstatten.
- Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des TV A verantwortlich und
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Jeder
Abteilungsleiter hat sich für die entsprechende Anzahl der erforderlichen
Übungsleiter in seiner zuständigen Abteilung zu bemühen.
- Die
Abteilung und der Abteilungsleiter regeln ihre Abteilungsangelegenheiten selbstständig.
- Die
Abteilungsleiter sind verantwortlich, dass sämtliche Neuzugänge sofort als
TVA-Mitglied entsprechenden Versicherungsschutz genießt. Die Meldung über
Neu-Mitglieder in der Abteilung hat mindestens vierwöchentlich an den 1.
Vorsitzenden zu erfolgen.
- Jeder
Abteilungsleiter ist verpflichtet, am Jahresende eine genaue Aufstellung
über seine Abteilungs-Angehörigen dem 1. Vorsitzenden zu überlassen.
- Beim
Ausscheiden aus dem Verein, bzw. bei einer Auflösung einer Abteilung,
verbleiben sämtliche Spiel- und Sportgeräte im Besitz des TVA.
- Die
Zielsetzung des TVA erfordert die Zusammenarbeit aller Abteilungen.
§
13
Ausschüsse
- Ausschüsse
(z. B. Fest-Ausschuss, Bau-Ausschuss, usw.) werden bei Bedarf vom Vorstand
eingesetzt.
- Den
Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
§
14
Satzungsänderungen von § 2 und § 15
Punkt 1 und 2 sind nur mit vierfünftel Mehrheit in der Mitgliederversammlung
der stimmberechtigten, anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich (§ 3, 3 und
4).
§
15
- Die
vorstehende Satzung ist gültig für den Turnverein 1894 Asselheim e.V.
- Die
Satzung gilt ab 04.01.2008
§
16
Auflösung
und Namensänderung
1. Die
Auflösung und Namensänderung des TV A 1894 e.V. Asselheim kann nur in einer
außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung und Namensänderung des
Vereins“ stehen.
- Die
Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf nur
erfolgen, wenn es
- a) der Vorstandsausschuss mit einer Mehrheit
von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
- b) von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des TVA gefordert wurde.
- Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit
einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei
Auflösung des TVA 1894 e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen neu zu
gründenden Turn- und Sportverein Asselheim, der als gemeinnützig anerkannt
werden soll, mit der Maßgabe, dass dieser das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein solcher
Verein nicht gegründet werden, fällt das Vermögen an die Stadt Grünstadt mit
der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Asselheim verwendet werden darf.
5. Bei
Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das
Vereinsvermögen.
§17
Datenschutz im Verein
Zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes
folgende Daten von den Mitgliedern verarbeitet:
Name
Anschrift
Kontaktdaten
(Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Bankverbindung
Vereins
bezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter)
Diese
Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine
Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt
sich aus der Datenschutzverordnung, die durch den Vorstand erlassen wird und auf
der Homepage einzusehen ist.
§
18
Schlussbestimmung
- Über
alle in der Satzung bzw. im BGB nicht vorgesehenen Fälle, entscheidet der
Vorstand.
- Mit
dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.
- Beschlossen
in der Hauptversammlung am 08.02.2019
TV 1894 e.V.
Asselheim
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender